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Was kostet der Heimaufenthalt?

Preise und Finanzierung

Unsere Preise sind Endpreise; kostenpflichtige Zusatzleistungen entnehmen Sie bitte dem Heimvertrag. Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch auf diverse Leistungen der Pflegekasse sowie unter Umständen auch auf Leistungen der Sozialämter. Von uns erhalten Sie weitere Informationen zu den Themen, Leistungen der Pflegekasse‚ Pflegewohngeld und Sozialhilfe. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Erledigung sämtlicher Formalitäten, die ein Heimaufenthalt mit sich bringt (Ämter, Kranken- und Pflegekassen, etc.)

Sprechen Sie uns an – wir informieren Sie gerne.

Telefon: 06874 1819-0
E-Mail: info@ah-nunkirchen.de 

Die Ausstellung der Heimrechnung erfolgt aus organisatorischen Gründen in unserem Service- und Kompetenzzentrum in Illingen. Bei Fragen zur Heimrechnung wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen unter der Telefonummer 06825 95978-30 oder Sie schreiben eine E-Mail an: info@ctt-altenhilfe.de.

Vollstationäre Pflege

Mit den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 und 3 wurde ab dem 01.01.2017 der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. In §14 (1), SGB XI wird er wie folgt festgeschrieben: "Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen."

Das Pflegestärkungsgesetz 2 hat nicht nur die Begrifflichkeit neu beschrieben sondern auch die Leistungen und Ansprüche neu festgesetzt. Es gelten fünf Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Folgende Leistungen gewährt die Pflegeversicherung monatlich:

  • Pflegegrad 1: 125 €
  • Pflegegrad 2: 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen zur Abdeckung des monatlichen Heimentgeltes nicht aus. Daher ist ein Eigenanteil zu zahlen. Der seit dem 1. Januar 2017 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geltende einrichtungseinheitliche Eigenanteil gilt für den Pflegegrad 2-5. Damit zahlen Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 genauso viel wie im Pflegegrad 2, 3 oder 4. Der Eigenanteil im Pflegegrad 1 ist höher. Es kann ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen aus dem SGB XII – Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe –bestehen. Gerne informieren wir Sie.

Besonders die langjährigen Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziel entlastet werden. Je länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist ab dem 01.01.2022 der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil. Damit soll verhindert werden, dass sich ein langer Pflegeheimaufenthalt zu einer starken finanziellen Belastung entwickelt. 

Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 seit 1.1.2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise verringert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nach wie vor nicht bezuschusst.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.

Für Heimbewohner*innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 15% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 30% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 50% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 75% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede(n) Bewohner:in mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.

Die neue Pflegereform und was Sie dazu wissen sollten | Verbraucherzentrale.de

Die aktuellen Heimentgelte  entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Information:

Kurzzeitpflege

Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Im Rahmen des § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege Anspruchsberechtigte der Pflegegrade 2-5 – besteht die Möglichkeit, dass pflegende Angehörige durch die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr, entlastet werden können. Die Pflegekasse übernimmt hierzu die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € im Kalenderjahr.

An die Kurzzeitpflege anschließend kann das Budget der Verhinderungspflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) in vollem Umfang verwendet werden, das heißt das Budget erhöht sich um weitere 1.612 € auf insgesamt 3.386 €. Im laufenden Kalenderjahr können dieMittel aus der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgeweidmet werdenb. Die erstmalige Inanspruchnahme der Leistungen zur Verhinderungspflege ist mit Anerkennung minds. Pflegegrad 2 möglich. Di ehäftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt für bis u acht Wochen im Kalenderjahr .

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €/Monat kann auch für die Erstattung von Aufwendungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden (§ 45 b (1) Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege). Seit Januar 2022 können 40 % der Gelder aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag, die nicht aufgebraucht worden sind, in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist ohne Antrag möglich.

Wir bieten in unserer Einrichtung die Möglichkeiten der sogenannten solitären Kurzzeitpflege und eingestreuten Kurzzeitpflege. Die Plätze der solitären Kurzzeitpflege sind räumlich festgelegt und werden ausschließlich für Kurzzeitpflege genutzt. Die Preise der solitären Kurzzeitpflege werden in der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gesondert mit den Pflegekassen vereinbart. Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze sind räumlich nicht festgelegte Pflegeplätze, die bei freien Kapazitäten in der vollstationären Langzeitpflege auch für das Angebot einer Kurzzeitpflege bereitgestellt werden können. Die Kosten entsprechen hier den jeweils gültigen, vereinbarten Preisen der vollstationären Langzeitpflege. 

Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V

Bei fehlender Pflegebedürftigkeit haben Versicherte nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach ambulanter Krankenhausbehandlung, Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI für eine Übergangszeit von maximal vier Wochen im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch wird subsidiär gewährt, wenn die häusliche Grundpflege nach § 37 SGB (1a) SGB V nicht ermöglicht werden kann.

Mit Einführung des Pflegestärkegesetzes II am 1. Januar 2017 wurde auch ein neuer Anspruch der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit geregelt. Damit hat jeder Versicherte Anspruch auf erforderliche Kurzzeitpflege, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach einer schweren Krankheit oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind Versicherte die nicht oder noch nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind - also nicht in einen Pflegegrad eingestuft sind und Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder in Pflegegrad 1 eingestuft sind und damit keinen Anspruch auf Leistungen zur Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung haben. Nur wenn ein besonderer Unterstützungsbedarf besteht, kommt die Leistung der Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.

Nach § 39c SGB V übernimmt die Krankenkasse den Pflegesatz  (Beträge siehe Heimentgelte) bis zu einem Betrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Der Anspruch ist auf acht Wochen beschränkt. Anfallende Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie Investitionskosten sind vom Versicherten selbst zu tragen. 

Palliativzimmer

Die Kosten für die Aufnahme in unser Palliativzimmer sind identisch mit den Kosten der Vollstationären Pflege.

Kontakt

Adresse

Alten- und Pflegeheim St. Sebastian Nunkirchen

Weiskircher Straße 28
66687 Wadern-Nunkirchen
Telefon06874 1819-0
Telefax06874 1819-55

Ansprechpartner

Sabine Lang, Heimleiterin

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